Behandlung

Rechtliche Grundlagen

Embryonenschutzgesetz

Das Embryonenschutzgesetz

Im Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990 hat die Bundesregierung den rechtlichen Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sehr genau bechrieben. Ziel des Gesetzes ist es, den gewissenhaften Umgang mit entstehendem menschlichem Leben zu regeln und Mißbrauch jeder Form zu verhindern. Verboten ist in Deutschland im Rahmen der IVF-Behandlung z.B. die Übertragung von mehr als drei Embryonen, die  Ei- und Samenspende an Dritte sowie die Leihmutterschaft.

Sozialgesetzbuch V

Das V. Buch der Sozialgesetzgebung sagt im § 27, daß Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.Die Krankenbehandlung umfaßt nach § 27 a auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– Nach ärztlicher Feststellung muß hinreichend Aussicht bestehen, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt worden ist

– Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.

– Ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten dürfen verwendet werden.

Datenschutz

Eins noch zum Thema Datenschutz: Selbstverständlich werden Ihre persönlichen Daten streng vertraulich behandelt – sie unterliegen dem Datenschutzgesetz. Anonym erhobene Daten werden lediglich für eine statistische Auswertung verwendet – nur so lassen sich verläßliche Aussagen zum gegenwärtigen Stand der IVF-Behandlung in Deutschland machen.